Hier kommt gleich ein weiterer Haushaltstipp zum Umzug. Die damit anfallenden Kosten können sowohl bei einem privaten als auch beruflichen Umzug einfach von der Steuer abgesetzt werden. Das ist besonders angenehm, da sich so wieder eine Menge an Geld zurückholen lässt. Allerdings unterscheiden sich die Summen und Möglichkeiten, danach, ob ein Umzug aus privaten Gründen oder aus beruflichen Umständen erfolgen musste. Unser Haushaltstipp möchte daher beide Punkte einmal kurz fixieren. Ist es dann so weit und der Umzug naht, wird sicherlich der Steuerberater ganz genau wissen, wie und wo sich etwas sparen lässt. Denn können die Kosten beim Umzug steuerlich legal ohne Tricks abgesetzt werden. Übrigens bei diesem Haushaltstipp können auch die Gardinen steuerlich erfasst werden. So macht Hausarbeit einmal wieder richtig Spaß!
Der berufliche Umzug
Hierbei sind die steuerlichen Möglichkeiten besonders groß, aber auch zugleich eng gezogen. Ein beruflicher Umzug wird nur dann anerkannt, wenn sich durch diesen mindestens eine Stunde am Tag Fahrzeit einsparen lässt. Andere Ansatzpunkte sind: Der Arbeitnehmer MUSS eine Werkswohnung beziehen oder wieder verlassen.- Auch das sind Gründe für einen beruflichen Umzug, die anerkannt werden.
Doch was kann abgesetzt werden? Die Gardine zwar nicht als Neuanschaffung aber die anfallenden Kosten für Abnahme und erneute Montage. Ebenso für einen Herd und Offen sogar einen Teil der Neuanschaffungskosten. Vorausgesetzt in der alten Wohnung befand sich zum Beispiel ein Gasanschluss, in der neuen nun ein Elektroanschluss, der zum Neukauf zwingt. Aber auch die Maklerkosten können bei einem beruflichen Umzug abgesetzt werden. Ebenso wie Transport, mögliche Übernachtungen und sogar dann gibt es Absetzungspunkte, wenn das Kind plötzlich Nachhilfeunterricht benötigt. Es gibt eine ganze Vielzahl von Möglichkeiten beim Umzug.
Der private Umzug
Hier regeln die haushaltsnahen Dienstleistungen seit 2003 die Absatzmöglichkeiten. Auch diese sind nicht zu verachten, aber in der Höhe begrenzt. So können bei einem privaten Umzug maximal 3.000 Euro angerechnet werden. Hiervon sind maximal bis zu 600 Euro (20 Prozent) von der Steuer abzusetzen. Auch das ist ein netter Betrag, der den Umzug attraktiv macht. Die Rechnungen dürfen aber nicht bar bezahlt werden. Sonst ist eine steuerliche Anrechnung nicht möglich.
Umzugskostenpauschale
Natürlich darf bei diesem Haushaltstipp die Umzugskostenpauschale nicht vergessen werden. So können Ledige seit 01.08.2013 695 Euro, Verheiratete 1.390 Euro pauschal absetzen. Nachweise sind nicht erforderlich. Auch das macht den Umzug noch einmal interessant. Immerhin können hierbei die neuen Autoschilder einfallen, Ein- und Ausbaukosten für Elektro aber auch zum Beispiel die neuen Schulbücher für die Kinder. Ein toller Haushaltstipp, der viel Geld zurückbringt.