Als wir Kinder waren, sahen wir überall Polizeiautos auf den Straßen fahren oder sogar auf dem Bürgersteig. Diese Zeiten sind vorbei. Die Polizei in Deutschland ist nicht mehr in der Lage, angemessen und vor allem zeitgemäß zu reagieren. Die Anzahl der Beamten ist dramatisch gesunken, so dass Sicherheit nicht mehr garantiert werden kann. Bei den noch vorhandenen Beamten ist die Motivation gering und die Kompetenz nicht immer so, wie sie sein sollte. Das verwundert aber auch nicht bei den Gehaltsmöglichkeiten, die letztlich nur bestimmte Zielgruppen ansprechen werden.
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Für den normalen Bürger bedeutet das unter dem Strich, mehr in Sicherheit investieren zu müssen. Vor allem die Videoüberwachung ist hierfür ein wichtiger Ansatzpunkt. Kombiniert werden kann das mit einer privaten Alarmanlage, welche einen Sicherheitsdienst automatisch oder per Notruftaster telefonisch benachrichtigt. Bei Alarmauslösung schaut er online auf die Kamera und schickt dann jemanden zum Haus. In der Regel sind diese Kräfte wesentlich schneller vor Ort als die reguläre Polizei.
Videoüberwachung ist wichtig
Ein Einfamilienhaus ohne Videoüberwachung ist heute eigentlich nicht mehr denkbar, ja sogar leichtsinnig. Die Zahl der Einbrüche ist explodiert. Die Zahl der gefassten Täter ist so gering, das es sich gar nicht mehr lohnt, hierüber ein Wort zu verlieren. Gleichzeitig fällt auf, dass die Täter immer abgebrühter werden und vor Gewalt keinesfalls mehr zurückschrecken.
Wer sein Haus mit einer Videoüberwachung sicherer machen möchte, stößt dabei aber schnell an die Grenzen des Möglichen. Der Gesetzgeber hat hierzu viele Punkte eingefügt, die beachtet werden müssen. Wer plant, Videoüberwachung kaufen und installieren zu wollen , sollte diese Punkte und Einschränkungen kennen. Folgende Gesetzmäßigkeiten sind zum Beispiel zu beachten:
- Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 [1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83])
- Recht am eigenen Bild (§§ 22ff. KunstUrhG)
- Bundesdatenschutzgesetz (insbesondere §§ 6b BDSG)
- Strafgesetzbuch (z. B. § 201a StGB)
- Landesdatenschutzgesetze (Art. 21a BayDSG, §29b DSG NRW, § 33 SächsDSG etc.)
- Betriebliche Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Fremde Personen, die in einem privaten Umfeld durch die Videoanlagen überwacht werden können, müssen ausdrücklich dem zugestimmt haben. Die Videoüberwachung darf sich nicht auf das öffentliche Umfeld wie Straßen, Parkplätze und Wege beziehen.
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Generell muss bei der Videoüberwachung immer eine Verhältnismäßigkeit vorliegen. Also ein berechtigtes Interesse des Eigentümers. Daher sollte der Kauf nicht einfach wahllos erfolgen, sondern zum Beispiel wie bei TopSicherheit.de mit eingehender Beratung, damit auch die rechtlichen Punkte gewahrt werden können.